BAG, Beschluss vom 15. April 2026 – 7 ABR 32/24
- Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
muss nach § 12 SchwbVWO in öffentlicher Sitzung erfolgen. Das
setzt bei einer ausschließlich schriftlichen Stimmabgabe grundsätzlich voraus, dass
Ort und Zeit sämtlicher in § 12 Abs. 1 SchwbVWO genannten Handlungen vorher
rechtzeitig bekannt gemacht wurden. Hierfür ist die Bekanntmachung von Zeit und Ort
der öffentlichen Stimmauszählung nicht ausreichend; es handelt sich um jeweils
selbstständige Abschnitte des Wahlvorgangs (Rn. 22 ff.). - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist, auch wenn Zeit und Ort der in § 12
Abs. 1 SchwbVWO genannten Handlungen vorher nicht rechtzeitig bekannt gemacht
wurden, nicht verletzt, wenn diese in der für die Stimmauszählung ordnungsgemäß
bekannt gemachten öffentlichen Sitzung zeitlich vor der Stimmauszählung vorgenommen
werden (Rn. 25 ff.). - Die Anordnung in § 12 Abs. 1 SchwbVWO, die dort vorgesehenen Handlungen unmittelbar
vor Abschluss der Wahl vorzunehmen, ist keine wesentliche Vorschrift über
das Wahlrecht. Es liegt kein zur Anfechtung berechtigender Wahlfehler vor, wenn
diese erst nach Abschluss der Wahl unter Beachtung der weiteren Vorgaben erfolgen
(Rn. 28).
(Orientierungssätze)

