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BAG: Wahl der Schwerbehindertenvertretung – schriftliche Stimmabgabe – Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen – Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl

BAG, Beschluss vom 15. April 2026 – 7 ABR 32/24

  1. Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
    muss nach § 12 SchwbVWO in öffentlicher Sitzung erfolgen. Das
    setzt bei einer ausschließlich schriftlichen Stimmabgabe grundsätzlich voraus, dass
    Ort und Zeit sämtlicher in § 12 Abs. 1 SchwbVWO genannten Handlungen vorher
    rechtzeitig bekannt gemacht wurden. Hierfür ist die Bekanntmachung von Zeit und Ort
    der öffentlichen Stimmauszählung nicht ausreichend; es handelt sich um jeweils
    selbstständige Abschnitte des Wahlvorgangs (Rn. 22 ff.).
  2. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist, auch wenn Zeit und Ort der in § 12
    Abs. 1 SchwbVWO genannten Handlungen vorher nicht rechtzeitig bekannt gemacht
    wurden, nicht verletzt, wenn diese in der für die Stimmauszählung ordnungsgemäß
    bekannt gemachten öffentlichen Sitzung zeitlich vor der Stimmauszählung vorgenommen
    werden (Rn. 25 ff.).
  3. Die Anordnung in § 12 Abs. 1 SchwbVWO, die dort vorgesehenen Handlungen unmittelbar
    vor Abschluss der Wahl vorzunehmen, ist keine wesentliche Vorschrift über
    das Wahlrecht. Es liegt kein zur Anfechtung berechtigender Wahlfehler vor, wenn
    diese erst nach Abschluss der Wahl unter Beachtung der weiteren Vorgaben erfolgen
    (Rn. 28).

(Orientierungssätze)