VVG § 86 Abs. 1 Satz 1
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Anspruchsübergang findet auch statt, wenn der Versicherer trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung, in der irrtümlichen Annahme einer solchen Verpflichtung oder aber in Kenntnis einer fehlenden Verpflichtung („bewusste Liberalität“) die Leistung an den Versicherungsnehmer erbringt.
BGB §§ 675, 280 Abs. 1
Die Ersatzfähigkeit eines auf der Auswahl des falschen Beklagten beruhenden Kostenschadens wird nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Rechtsstreit gegen den richtigen Beklagten ebenfalls verloren gegangen wäre.
BGH, Urteil vom 9.7.2026 – IX ZR 79/25
(Amtliche Leitsätze)

