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BAG: Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO

BAG, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 65/25

  1. Ein Rechtsmittel muss, wenn die angefochtene Entscheidung zusätzlich auf einer
    weiteren selbständig tragenden rechtlichen Erwägung beruht, auch diese angreifen,
    um insgesamt zulässig zu sein. Dies setzt aber voraus, dass sich aus der Entscheidung
    hinreichend deutlich ergibt, dass sie auf mehr als eine tragende Erwägung gestützt
    werden soll (Rn. 9).
  2. Der Gesetzgeber hat bei der Neuordnung der Zustellungsvorschriften daran festgehalten,
    dass die Zustellung in ihrer Grundform durch körperliche Übergabe stattfindet.
    Daher ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO nur
    dann wirksam, wenn zuvor der Versuch einer persönlichen Übergabe des zuzustellenden
    Schriftstücks unternommen wurde (Rn. 12).
  3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Heilung eines Zustellungsmangels durch
    tatsächlichen Zugang des Dokuments nach § 189 ZPO obliegt der Partei, die sich hierauf
    beruft (Rn. 19 f.).

(Orientierungssätze)