BAG, Urteil vom 10. März 2026 – 3 AZR 107/25
- Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach eine Witwenrente nicht gezahlt
wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers
geschlossen wurde und nicht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, benachteiligt den Arbeitnehmer
nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die
festgelegte Grenze der Vollendung des 60. Lebensjahres keinem betriebsrentenrechtlichen
Strukturprinzip folgt, das nach der Versorgungsordnung typischerweise mit einer
Zäsur im Arbeitsverhältnis verbunden ist (Rn. 17 ff., insbes. Rn. 33). - Eine derartige Verknüpfung mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip ist
gegeben, wenn die gewählte Altersgrenze einen Zeitpunkt darstellt, der typischerweise
das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt des Versorgungsfalls beschreibt
(Rn. 34 f.). Das ist in Bezug auf die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht der Fall,
wenn die Versorgungsordnung eine feste Altersgrenze mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht und das Erreichen des - Lebensjahres lediglich den Zeitpunkt markiert, ab dem im Fall des Ausscheidens
des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch Versorgungsleistungen beansprucht werden
können (Rn. 37). - Die altersbedingte Benachteiligung durch die beschriebene Ausschlussklausel ist
nicht deshalb angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG, weil sie den an das Alter anknüpfenden
Ausschluss auf Ehen beschränkt, die noch keine fünf Jahre bestanden haben.
Für die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch das Erfordernis einer
fünfjährigen Mindestehedauer stehen dem Arbeitgeber isoliert betrachtet keine hinreichenden
Interessen zur Seite (Rn. 41).
(Orientierungssätze)

