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BAG: Hinterbliebenenversorgung – kombinierte Spätehen- und Mindestehedauerklausel -Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 10. März 2026 – 3 AZR 107/25

  1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach eine Witwenrente nicht gezahlt
    wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers
    geschlossen wurde und nicht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, benachteiligt den Arbeitnehmer
    nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die
    festgelegte Grenze der Vollendung des 60. Lebensjahres keinem betriebsrentenrechtlichen
    Strukturprinzip folgt, das nach der Versorgungsordnung typischerweise mit einer
    Zäsur im Arbeitsverhältnis verbunden ist (Rn. 17 ff., insbes. Rn. 33).
  2. Eine derartige Verknüpfung mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip ist
    gegeben, wenn die gewählte Altersgrenze einen Zeitpunkt darstellt, der typischerweise
    das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt des Versorgungsfalls beschreibt
    (Rn. 34 f.). Das ist in Bezug auf die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht der Fall,
    wenn die Versorgungsordnung eine feste Altersgrenze mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze
    der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht und das Erreichen des
  3. Lebensjahres lediglich den Zeitpunkt markiert, ab dem im Fall des Ausscheidens
    des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch Versorgungsleistungen beansprucht werden
    können (Rn. 37).
  4. Die altersbedingte Benachteiligung durch die beschriebene Ausschlussklausel ist
    nicht deshalb angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG, weil sie den an das Alter anknüpfenden
    Ausschluss auf Ehen beschränkt, die noch keine fünf Jahre bestanden haben.
    Für die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch das Erfordernis einer
    fünfjährigen Mindestehedauer stehen dem Arbeitgeber isoliert betrachtet keine hinreichenden
    Interessen zur Seite (Rn. 41).

(Orientierungssätze)