BAG, Urteil vom 22. April 2026 – 10 AZR 143/25 –
1. Soll eine tarifliche Sonderzahlung „mit der Vergütung“ geleistet werden, so ergibt sich allein aus diesem Wortlaut noch kein Entgeltcharakter. Ebenso gut kann es sich um eine reine Fälligkeitsbestimmung handeln (Rn. 19 ff.).
2. Die Bestimmung des Zwecks einer Sonderzahlung ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. In aller Regel hat eine Sonderzahlung – zumindest auch – Vergütungscharakter. Soll sie nicht der Vergütung der Arbeitsleistung dienen, muss sich dies deutlich aus den maßgeblichen Bestimmungen ergeben (Rn. 23).
3. Mit der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG hat der Gesetzgeber steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen ermöglicht, um die Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise zu ermöglichen. Wird in einem Tarifvertrag bei der Regelung einer Sonderzahlung hierauf Bezug genommen, spricht dies dafür, dass die finanziellen nachteiligen Folgen der Inflation durch die Sonderzahlung abgemildert werden sollen. Weitere Leistungszwecke sind allerdings möglich (Rn. 24 f.).
4. Die in § 7 TVR Teil 2 geregelte Inflationsausgleichsprämie dient allein dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise für alle im Fälligkeitsmonat Beschäftigten. Sie ist weder Vergütungsbestandteil noch soll eine vergangene oder künftige Betriebstreue belohnt werden (Rn. 27 ff.).
5. Nach § 4a EFZG können Sonderzahlungen, die nicht rein arbeitsleistungsbezogen sind, nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung, die sich auch aus den Anspruchsvoraussetzungen ergeben kann, und nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gekürzt werden. Hieran sind auch Tarifvertragsparteien gebunden, was bei einer gesetzeskonformen Auslegung der Tarifnormen zu berücksichtigen ist (Rn. 36 ff.).
6. Dient die Sonderzahlung nur dem Inflationsausgleich, steht sie auch Arbeitnehmern zu, die – etwa wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit – keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen haben (Rn. 45).
(Orientierungssätze)

