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BGH: Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Zinssatz-Swap-Verträgen – Abgrenzung zwischen Anlage- und Finanzierungsberatung

a) Bei der Beratung im Zusammenhang mit der Sicherung bzw. Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge handelt es sich um eine Anlage- und nicht um eine Finanzierungsberatung, so dass die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2016 – XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 6, 21, vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 292/14, juris Rn. 2 f., 11 und vom 13. Juni 2023 – XI ZR 464/21, WM 2023, 1415 Rn. 2 ff., 32).

b) Eine beratende Bank, die zugleich Vertragspartnerin des von ihr empfohlenen Swap-Vertrags ist, hat dem Anleger im Rahmen des Beratungsvertrags in der Regel einen in den Swap-Vertrag einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert zu offenbaren, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff. und vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 38 ff.).

c) Die beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert besteht nicht, wenn die Bank zu Swap-Geschäften rät, die der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienen (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2011, aaO Rn. 26 und vom 28. April 2015, aaO Rn. 42).

d) Die Offenlegung von im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap-Vertrags von Dritten erhaltenen und an Dritte gezahlten Zuwendungen der Bank stellt keine Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags dar.

BGH, Urteil vom 9.6.2026 – XI ZR 231/23

(Amtliche Leitsätze)