BAG, Urteil vom 23. April 2026 – 6 AZR 216/25
- Auch ein kirchenrechtlich unzulässiges Verhalten von Seiten des Arbeitgebers verwehrt
es dem Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung nicht, sich individualrechtlich
im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu
berufen (Rn. 25, 27 ff.). - Darum konnte es der Senat dahinstehen lassen, ob es den Grundsätzen des Dritten
Wegs widerspricht und deswegen kirchenrechtlich unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber
durch ein von ihm geschaffenes Entgeltsystem Gruppen von Arbeitnehmern begünstigt
(Rn. 26 f.). - Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber
einerseits ein ausbildungs- und andererseits ein tätigkeitsbezogenes Entgeltsystem
anwendet und einer Gruppe von Arbeitnehmern allein aufgrund ihrer Ausbildung,
ohne sie ausbildungsgerecht zu beschäftigen, ein höheres Entgelt zahlt als anderen
Arbeitnehmern, die vergleichbare Tätigkeiten verrichten (Rn. 40 ff.).
(Orientierungssätze)

