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BGH: Rückkehrpflicht VI

Die in Art. 49 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit ist nur dann einschlägig, wenn ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Unionsrechts vorliegt. Dagegen finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. November 2016 – C-268/15, juris Rn. 47 – Ullens de Schooten, mwN).

BGH, Urteil vom 3.6.2026 – I ZR 123/25

(Amtliche Leitsätze)