Die in Art. 49 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit ist nur dann einschlägig, wenn ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Unionsrechts vorliegt. Dagegen finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit, die […]
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Die in Art. 49 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit ist nur dann einschlägig, wenn ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Unionsrechts vorliegt. Dagegen finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit, die […]
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