Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass bei einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen finanziellen Differenzgeschäft (financial contract for differences) die Wendung „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ im Sinne dieser Bestimmung diejenigen Rechte und Pflichten umfasst, die sich auf die finanziellen Bedingungen beziehen, unter denen der Auftrag des Verbrauchers ausgeführt wird, sowie insbesondere auf die Bestimmung der Differenz zwischen den Referenzkursen zur Berechnung des aus diesem finanziellen Differenzgeschäft (financial contract for differences) resultierenden Gewinns oder Verlusts, nicht aber die Klauseln des zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags, die es dem Unternehmer ermöglichen, einen solchen Auftrag nicht oder zu anderen als den ursprünglich vom Verbraucher festgelegten Bedingungen auszuführen.
EuGH, Urteil vom 18.6.2026 – C-346/25
(Tenor)

