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BAG: Privatnutzung eines Dienst-Pkw – Berechnung des pfändbaren Einkommens

BAG, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 38/25

  1. Eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Teil des Arbeitsentgelts durch
    einen unteilbaren Sachbezug zu tilgen, ist nach § 134 BGB in den Monaten – insgesamt nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5
  2. GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt (Rn. 13).
  3. Die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs stellt einen unteilbaren
    Sachbezug dar. In den Monaten, in denen sein Wert höher ist als der pfändbare
    Teil des Arbeitseinkommens, kann der Sachbezug die Vergütungsansprüche nicht erfüllen
    und der Arbeitnehmer eine Geldzahlung iHd. Sachbezugswerts – ein Prozent des
    Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung – beanspruchen (Rn. 29).
  4. Die Höhe des monatlich pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts iSv. § 107 Abs. 2
    Satz 5 GewO ist gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO
    zu bestimmen. Dabei findet § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO keine Anwendung. Diese Vorschrift
    führt lediglich bei einer Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen dazu,
    dass der Wert einer Naturalleistung auf das unpfändbare Entgelt des Arbeitnehmers
    angerechnet wird (Rn. 16).
  5. Die Abführung von Beiträgen für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
    versicherte Personen erfolgt iSv. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher
    Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners
    (hier des Arbeitnehmers). Deshalb muss nicht geprüft werden, ob die Beiträge „den
    Rahmen des Üblichen“ iSv. § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO übersteigen (Rn. 18).
  6. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens kann das Prozessgericht
    in analoger Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen bestimmen,
    dass eine unterhaltsberechtigte Person, die über eigene Einkünfte verfügt, bei der Berechnung
    des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt
    bleibt (Rn. 21).
  7. Bei den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinen Kindern kann im
    Rahmen einer Billigkeitsentscheidung analog § 850c Abs. 6 ZPO auch das Arbeitseinkommen
    des anderen Elternteils berücksichtigt werden. Unterhaltsleistungen, die die
  8. gemeinsamen Kinder vom jeweils anderen Elternteil erhalten, sind eigene Einkünfte iSd. § 850c Abs. 6 ZPO (Rn. 26).

(Orientierungssätze)