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EuGH: (Sozialhilfe und Zugang zur Beschäftigung – Mittelbare Diskriminierung)

Zugang zu Sozialhilfeleistungen und zur Beschäftigung: Die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes stellt eine mittelbare Diskriminierung von international Schutzberechtigten dar

EuGH, Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-747/22 | INPS

Einem Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus in Italien wurde das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ (Sozialleistungen, die durch berufliche Eingliederungsmaßnahmen ergänzt werden, im Folgenden: Bürgergeld) entzogen, nachdem eine Überprüfung durch die Verwaltung ergeben hatte, dass er die im italienischen Recht vorgesehene Voraussetzung, mindestens zehn Jahre in Italien gewohnt zu haben, nicht erfüllte. Er erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Gericht, das sich an den Gerichtshof gewandt hat, um zu klären, ob diese Voraussetzung eine mittelbare Diskriminierung von Ausländern darstellt. Der Gerichtshof entscheidet, dass die Bewilligung des Bürgergelds sowohl in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung als auch hinsichtlich des Anspruchs auf ein Mindesteinkommen unter den Grundsatz der Gleichstellung international Schutzberechtigter mit nationalen Staatsangehörigen fällt. Auch wenn diese Voraussetzung in gleicher Weise für sämtliche Einwohner gilt, benachteiligt sie in erster Linie Ausländer. Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Gewährung des Bürgergelds nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringt. Die Ungleichbehandlung stellt damit eine nach Unionsrecht verbotene mittelbare Diskriminierung dar. Ein subsidiär Schutzberechtigter, der seit 2011 rechtmäßig in Italien wohnte, erhielt das „Bürgergeld“, eine Sozialleistung, die durch berufliche und soziale Eingliederungsmaßnahmen ergänzt wird. Die Gewährung dieser Leistung war an die Voraussetzung geknüpft, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen in Italien gewohnt zu haben. Nach einer Überprüfung stellte das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS) fest, dass diese Voraussetzung nicht vorlag. Es stellte daher die Zahlung der Leistung an den Begünstigten ein und verlangte die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge. Der Betroffene ging vor einem italienischen Gericht gegen diese Entscheidung vor und machte geltend, die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie von italienischen Staatsangehörigen leichter zu erfüllen sei. Das INPS berief sich darauf, dass diese Leistung nicht der Befriedigung der Grundbedürfnisse dienen solle, sondern unter die Beschäftigungs- und Integrationspolitik falle, was das Erfordernis einer tatsächlichen Verbindung zum italienischen Hoheitsgebiet rechtfertige. Da das nationale Gericht diese Voraussetzung für möglicherweise diskriminierend und unverhältnismäßig hält, hat es sich an den Gerichtshof gewandt, um ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen. Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass das „Bürgergeld“ gleichermaßen eine Maßnahme des Zugangs zur Beschäftigung, die dem Grundsatz der Gleichstellung zwischen international Schutzberechtigten und eigenen Staatsangehörigen unterliegt,[1] wie auch eine Kernleistung in Form eines Mindesteinkommens darstellt, die ebenfalls von diesem Grundsatz erfasst wird.[2] Zweitens betrifft die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes, auch wenn sie in gleicher Weise für Bürger des Mitgliedstaats und für international Schutzberechtigte gilt, hauptsächlich Ausländer und stellt eine mittelbare Diskriminierung der Letzteren dar, die grundsätzlich verboten ist.


[1] Dies ergibt sich aus Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

[2] Wie in Art. 29 der Richtlinie 2011/95 angegeben.