Zeitungs- und Zeitschriftenverlage können zwar Kooperationen eingehen, um die Pressevielfalt zu sichern, allerdings dürfen kartellrechtlichen Grenzen wie redaktionelle Zusammenlegungen oder Preisabsprachen dabei nicht überschritten werden. Das ist im „Bericht gem. § 30 Abs. 4 des GWB“ nachzulesen, der als Unterrichtung (21/5450) der Bundesregierung vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert die in § 30 Abs. 2b GWB festgelegten Regelungen, die sog. Presserechenklausel und die Sanierungsfusion. Der Bericht analysiert die Erfahrungen der letzten fünf Jahre mit diesen Vorschriften. Die erleichterten Kooperationsmöglichkeiten hätten sich angesichts der dem Bundeskartellrecht bekannt gewordenen Fälle vor allem auf regionale Kooperationen vielfach ausgewirkt, „hier insbesondere beim regional geprägten Bereich der Tageszeitungen“, heißt es in dem Bericht. In welchem Ausmaß die Erweiterung der kartellrechtlichen Spielräume zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlage der Presseverlage im intermedialen Wettbewerb beigetragen habe, lasse sich jedoch nur schwerlich quantifizieren – dies gerade auch angesichts der Selbstveranlagung der Unternehmen bei der Prüfung der Kartellrechtskonformität ihrer Vereinbarungen.
(hib – heute im bundestag, Nr. 348 vom 27.4.2026)

