– nationale Rechtsvorschriften, die eine Regelung für Verzugszinsen wegen Mehrwertsteuerrückständen vorsehen (litauisches Vorabentscheidungsersuchen)
Art. 325 AEUV und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Modalitäten der Berechnung des Satzes der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände unabhängig von der Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes festlegt und es ausschließt, dass die Steuerverwaltung – außer in den in dieser Regelung abschließend festgelegten Fällen – einen niedrigeren Zinssatz als den in dieser Regelung vorgesehenen anwenden oder auf die Berechnung eines Teils des Betrags der Verzugszinsen verzichten oder einem Steuerpflichtigen die Zahlung dieser Zinsen erlassen kann.
EuGH, Urteil vom 30.4.2026 – C-544/24
(Tenor)


