©IMAGO / Pond5 Images

DRSC: Ablehnung der geplanten Rückwirkung beim CSRD-Umsetzungsgesetz

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat dem für das CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) federführenden Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 17.4.2026 ein unter www.drsc.de abrufbares Schreiben übermittelt. In diesem positioniert sich das DRSC gegen eine Rückwirkung der Berichtspflichten, wie im gemeinsamen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen SPD und CDU/CSU zum Regierungsentwurf (RegE) vorgeschlagen. Aus Sicht des DRSC sollte das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden, um zum einen zügig Rechtssicherheit zu schaffen und zum anderen den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Umstellung ihrer Berichts- und Prüfungsprozesse zu gewähren. Auch aus diesem Grund sei die in Art. 3 im o. g. Änderungsantrag enthaltene Rückwirkung gem. Art. 96 Abs. 1 S. 1 und in Art. 97 Abs. 1 S. 1 EGHGBE („für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr“) klar abzulehnen. Ungeachtet der Frage, ob eine Rückwirkung rechtlich zulässig ist, würde sie für berichtspflichtige Unternehmen einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und die Rechtsunsicherheit weiter erhöhen.

(www.drsc.de vom 17.4.2026)