Das BAG hat mit Beschluss vom 20.1.2021 – 4 ABR 1/20, ECLI:DE:BAG:2021:200121.B.4ABR1.20.0 – entschieden:
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 BetrVG umfasst alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Ein- oder Umgruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Dazu gehört auch die Änderung der Stufe innerhalb einer Entgelttabelle, wie sie beispielsweise § 16 Abs. 3 TVöD/VKA vorsieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung nach den tarifvertraglichen Bestimmungen durch reinen Zeitablauf erfolgt oder andere Faktoren maßgeblich sind. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob über einzelne Faktoren der Stufenzuordnung Streit zwischen den Betriebsparteien besteht (Rn. 11).
2. Erreichen Beschäftigte während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 iVm. § 17 TVöD/VKA eine höhere Stufe in der vom Arbeitgeber als zutreffend erachteten Entgeltgruppe, tritt eine Erledigung des Verfahrens ein. Der Arbeitgeber beabsichtigt nicht mehr die ursprüngliche Maßnahme, die Zuordnung zu der betreffenden Entgeltgruppe mit der niedrigeren Stufe der Entgelttabelle. Das Verfahren ist in einem solchen Fall auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der vom Arbeitgeber abgegebenen Erledigungserklärung widerspricht (Rn. 12 f.).
(Orientierungssätze)