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EuGH: Mit der Fehlerhaftigkeit des Produkts zusammenhängendes Verschulden des Herstellers und Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

1. Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er es einem durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nicht verwehrt, vom Hersteller Ersatz seines Schadens aufgrund der allgemeinen Verschuldenshaftung zu verlangen, indem er geltend macht, dass das Produkt, das einen dem Hersteller bekannten Fehler aufweist, weiter im Verkehr gehalten wird oder dass der Hersteller seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die von dem Produkt ausgehenden Risiken verletzt hat oder auch dass irgendein anderes Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem Mangel an Sicherheit des fehlerhaften Produkts vorliegt.

2. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 ist dahin auszulegen, dass der Beginn der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verjährungsfrist festgelegt ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis sowohl von einem unabhängig von seiner späteren Entwicklung zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt zutage getretenen Schaden als auch dem Produktfehler und der Identität des Herstellers hatte oder hätte haben müssen, und dass er es ausschließt, dass die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens beginnt.

3. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 beeinträchtigen könnte.

EuGH, Urteil vom 26.3.2026 – C-338/24

(Tenor)