Gibt ein Händler bei einer Rabattwerbung neben dem nach § 11 Abs. 1 PAngV erforderlichen 30-Tage-Bestpreis noch einen weiteren Rabatt an, muss dies in einer unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise erfolgen. Daran fehlt es, wenn der zusätzliche Rabatt blickfangmäßig hervorgehoben wird, und der 30-Tage-Bestpreis und der von ihm ausgehend berechnete Rabatt dahinter zurücktreten.
OLG Köln, Urteil vom 13.2.2026 – 6 UKl 4/25
(Amtliche Leitsätze)

