How to deregulate Europe: Zur Reform der europäischen Lieferkettenrichtlinie
Die Einigung auf eine Reform der CSDDD ist nur ein erster Zwischenhalt auf dem Weg zu einer Deregulierung der europäischen Wirtschaft.
Die Europäische Union hat sich vorgenommen, die unter steigendem Wettbewerbsdruck stehende europäische Wirtschaft zu entlasten. Dafür hat die Europäische Kommission seit Februar 2025 inzwischen mehrere sog. “Omnibus-Pakete” vorgeschlagen, weitere sollen folgen. Gemeinsamer Kern dieser Pakete ist die Entlastung europäischer Unternehmen von regulatorischen Anforderungen. Neben einer Modifizierung von branchenspezifischen Anforderungen, wie denjenigen der chemischen Industrie (Omnibus VI), dem Verteidigungssektor (Omnibus V) und der Landwirtschaft (Omnibus III), soll diese Deregulierung insbesondere durch Absenkung von bestehenden Überwachungs- und Berichtspflichten von Unternehmen erreicht werden.
Besonders im Fokus steht dabei im Rahmen des Omnibus-I-Pakets eine Überarbeitung der im Juli 2024 in Kraft getretenen Lieferkettenrichtlinie bzw. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zur Einführung einheitlicher Sorgfaltspflichten für große Unternehmen in der EU sowie für bestimmte Drittstaatenunternehmen. Im Rahmen des sog. Trilog-Prozesses haben sich die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament nun im Dezember 2025 darauf verständigt, den Anwendungsbereich der CSDDD deutlich zu beschränken. Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro erfasst werden. Dadurch würden etwa 85 % der bislang betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfallen.
Ferner sollen sich Unternehmen im Rahmen der Überwachung ihrer Sorgfaltspflichten auf die Stellen ihrer Lieferkette konzentrieren, an denen tatsächlich potenzielle Risiken bestehen. Auch die Pflicht zur Aufstellung von sog. Klimatransitionsplänen soll gestrichen werden. Die Frist zur Umsetzung der CSDDD in das nationale Recht soll um ein weiteres Jahr auf Juli 2028 verschoben werden.
Der wichtigste Punkt für eine mögliche Haftung von Unternehmen ist, dass keine harmonisierte zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Verstöße gegen Sorgfaltspflichten mehr vorgeschrieben werden soll. Diese Haftung war bislang eine der größten Abweichungen der CSDDD vom deutschen LkSG. Denn in § 3 Abs. 3 S. 1 LkSG ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG keine zivilrechtliche Haftung begründet. Auf EU-Ebene sollte nach der bisherigen Fassung der CSDDD im Rahmen eines combined public-private enforcements eine behördliche Kontrolle zur Durchsetzung von Verstößen gegen die CSDDD mit einer zivilrechtlichen Haftung verbunden werden. Nach der Einigung im Trilog verbleibt es nun bei einer rein behördlichen Kontrolle.
Vor dem Hintergrund dieser Einigung hat sich das Vorgehen der deutschen Bundesregierung als richtig herausgestellt, vor einer umfassenden Novellierung des LkSG zunächst eine Einigung zur Reform des CSDDD abzuwarten: In einem ersten Schritt hatte die Bundesregierung im Oktober 2025 einen Gesetzesentwurf zu einer begrenzten Änderung des LkSG in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Nach diesem Entwurf sollen die Berichtspflichten nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG rückwirkend zum 1.1.2023 entfallen, die behördliche Berichtsprüfung (§§ 12, 13 LkSG) gestrichen und der Sanktionskatalog des § 24 LkSG reduziert werden. Weitere Änderungen des LkSG sollen nach dem Willen der Bundesregierung nach der finalen Verabschiedung der novellierten CSDDD erfolgen.
Schon jetzt ist absehbar, dass auch nach einer Umsetzung der novellierten CSDDD in das LkSG zumindest für die Unternehmen, für die die CSDDD weiterhin anwendbar sein wird, zentrale materielle Sorgfaltspflichten bestehen bleiben. Ferner müssen diese Unternehmen nach dem aktuellen Stand auch künftig fortlaufend Informationen erfassen, aufbereiten und bei Bedarf sowohl der zuständigen Behörde als auch auskunftsberechtigten Dritten zur Verfügung stellen.
Im Ergebnis ist die geplante Reform der CSDDD daher im Wesentlichen eine Entlastung für die kleinen und mittelständischen Unternehmen, die künftig aus dem Anwendungsbereich der CSDDD fallen. Für die übrigen Unternehmen ist vor allem der Wegfall einer zivilrechtlichen Haftung von Bedeutung. Im Übrigen müssen sie auch weiterhin Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einhalten.
Insgesamt ist die Einigung auf eine Reform der CSDDD im Rahmen des Omnibus-I-Pakets daher nur ein erster Zwischenhalt auf dem Weg zu einer Deregulierung der europäischen Wirtschaft. Angesichts der sich weiter verschärfenden Wettbewerbsbedingungen für die europäische Wirtschaft wird die Europäische Kommission weitere Omnibus-Pakete schnüren.
Sebastian
Lutz-Bachmann, LL.M., Maître en droit, RA bei Posser Spieth Wolfers & Partners. Er berät zum Verwaltungs-, Verfassungs-, Europa- und Völkerrecht und vertritt nationale und internationale Mandanten in komplexen Prozessen vor sämtlichen nationalen Gerichten, dem EuGH sowie in Schiedsverfahren.
Dr. Charlotte
Harms
, RAin bei Posser Spieth Wolfers & Partners. Dort berät sie nationale und internationale Mandanten aus den Bereichen Automobil, Luftfahrt, Finanzen, Wasser und Energie bei komplexen grenzüberschreitenden Vorhaben und unterstützt sie sowohl in behördlichen und gerichtlichen Verfahren als auch bei der Realisierung innovativer Zukunftsprojekte.
Lutz-Bachmann/Harms, BB 2026, Heft 05, Umschlagteil, I

