Der ursprüngliche Hype hat sich gelegt. Dafür wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung jetzt schlanker und fokussierter.
In den Wochen vor dem Jahresende 2025 wurde in Brüssel eine Reihe von wichtigen Meilensteinen bei der Überarbeitung des Regulierungsrahmens zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erreicht. Ein zentraler Punkt war die Einigung auf den “Content Proposal” des Omnibus I-Pakets (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16702-2025-INIT/en/pdf, Abruf: 5.1.2026) Mitte Dezember, bei dem insbesondere der Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Directive (CSRD) neu zugeschnitten wurde. Aufgrund der allgemeinen Ernüchterung hinsichtlich der Leistbarkeit der bisherigen Berichtsanforderungen war die Entlassung von ca. 90 % der berichtspflichtigen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich ein wichtiger Schritt. Zuvor wurde Mitte 2025 bereits die “Stop-the-clock”-Richtlinie (RL EU) 2025/794, ABlEU vom 16.4.2025, L 2025/794) des Omnibus I-Pakets beschlossen, wonach Berichtpflichten für die zweite Welle mittelständischer Unternehmen zunächst bis zum Geschäftsjahr 2027 ausgesetzt wurden.
Nunmehr sind mit den Beschlüssen des Europäischen Ministerrats und des Europäischen Parlaments zum “Content Proposal” die Rahmenbedingungen für die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung klar. Nur Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz im zu berichtenden Geschäftsjahr sind nunmehr von der Berichtspflicht betroffen. Die Bundesregierung hatte dieses Ergebnis bereits mit dem Regierungsentwurf zum deutschen CSRD-Umsetzungsgesetz (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_ CSRD_ UmsG.pdf?_ _ blob=publicationFile&v=2, Abruf: 29.12.2025) antizipiert und Signale an den Markt gesendet. Diese haben sich nun bestätigt, und die zusätzliche Umsatzgrenze wird weitere Unternehmen von der Berichtspflicht ausnehmen. Mit dem auf EU-Ebene ausverhandelten “Content Proposal” ist nunmehr auch der Weg frei, den Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz schnell voranzubringen. Hier ist der Bundestag am Zuge, im Sinne der Rechtssicherheit für berichtspflichtige Unternehmen zügig eine klare Umsetzung zu schaffen. Zentrale Themen, wie eine mögliche Rückwirkung der CSRD-Pflichten für das Geschäftsjahr 2025, sollten pragmatisch gelöst werden. Neben juristisch geprägten Argumenten geht es hierbei insbesondere darum, die anstehende Berichterstattungswelle Anfang 2026 für das Geschäftsjahr 2025 als faktische Realität anzuerkennen, womit eine Rückwirkung schlicht nicht realisierbar erscheint.
Aktuell bereits nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichtende Unternehmen sollen zudem von reduzierten Berichtsumfängen profitieren können (sog. “Welle 1”-Unternehmen). Dabei geht es im Kern um die Reduzierung von Berichtspflichten aus den ESRS. Der Aufwand bei der ESRS-Berichterstattung ist von Welle 1-Unternehmen zu Recht immer wieder angemahnt worden, da die Änderungen des “Content Proposal” nur eingeschränkt Entlastungen für Welle 1-Unternehmen in Aussicht stellen. Hier ist zunächst positiv zu vermelden, dass die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) der Europäischen Kommission in Rekordtempo Anfang Dezember 2025 ein überarbeitetes ESRS Set 1 vorlegte. Neben einer Halbierung der Datenpunkte innerhalb der ESRS ist für eine wirkliche Entlastung auch eine Anpassung der Berichtskonzeption notwendig. Hier sind – auch dank der Beharrlichkeit des deutsches Standardsetzers DRSC – wichtige Fortschritte bei der Vereinfachung von Berichtstrukturen und -konzepten gemacht worden. Dennoch kam es in dem Multi-Stakeholder-Ausarbeitungsprozess bei der EFRAG zu Inkonsistenzen bezüglich des von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Abbaus von Bürokratielasten. In einigen Fällen wurden zusätzliche Datenpunkte in die ESRS aufgenommen, oder es kam zur Schaffung von komplexen Detailregelungen. Hier sollte die Europäische Kommission in den kommenden Monaten die Gelegenheit nutzen, sich diese Fälle genau anzuschauen und möglichst zu korrigieren. Letztlich plant die Europäische Kommission, das überarbeitete ESRS Set 1 bis spätestens Mitte 2026 zu erlassen. Möglicherweise werden die überarbeiteten ESRS auch für eine freiwillige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 geöffnet. Ansonsten wären die überarbeiteten ESRS erstmals für das Geschäftsjahr 2027 anzuwenden.
Zudem ergibt sich ein klareres Bild für die vielen aus der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtberichterstattung herausfallenden Unternehmen. Der “Content Proposal” macht hier ein Angebot an diese Unternehmen in Form eines freiwilligen Berichtsstandards – welcher auf den bereits existierenden Voluntary Sustainability Reporting Standard for SME (VSME) aufsetzen soll. Der VSME existiert seit Mai 2025 in Form einer EU-Empfehlung und ist zunächst für Unternehmen von bis zu 250 Arbeitnehmern gedacht gewesen. Perspektivisch soll der freiwilligen Berichtsstandard Mitte 2026 von der Europäischen Kommission als delegierter Rechtsakt verabschiedet werden und damit die Inhalte einer freiwilligen Berichterstattung vereinheitlichen. Der Vorteil der Anwendung soll darin liegen, Informationsanfragen im Rahmen von Lieferkettenbeziehungen, aber auch Beziehungen zu Banken und Versicherungsunternehmen als Teil von Sustainable Finance zu kanalisieren und einzudämmen. Diese Eindämmung wird im “Content Proposal” als Value-Chain-Cap-Mechanismus bezeichnet und ist im Rahmen der deutschen Gesetzgebung auch umzusetzen. Hier gilt es, die Interessen von freiwillig berichtenden Unternehmen und größeren berichtspflichtigen Einheiten sinnvoll auszutarieren. Die teils dramatischen Erfahrungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind vielen Berichterstattern noch gut in Erinnerung!
Dipl.-Kfm. Georg
Lanfermann
, WP/StB, ist Präsident des Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) und Mitglied im Beirat des Betriebs-Berater.
Lanfermann, BB 2026, Heft 03, Umschlagteil, I


