Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) – Bundesfinanzministerium – Service


Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz werden zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage folgende steuerlichen Maßnahmen umgesetzt:

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

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