Bundesarbeitsgericht


Auf diesen Sachvortrag ist das Landesarbeitsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidung konkret eingegangen. Im Tatbestand ist der Sachvortrag nicht wiedergegeben, sondern es wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Darstellung der Heraushebung einen Vergleich mit dem Sachbearbeiter Altlasten/Bodenschutz einerseits und mit dem Sachbearbeiter Emissionsschutz (vorgetragen vom Kläger war „Immissionsschutz“) vornimmt.