Das BAG hat mit Urteil vom 14.10.2020 – 5 AZR 649/19 – entschieden:
1. Das Angebot eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, eine Tätigkeit zu leisten, die zwar behinderungsgerecht, aber nicht von den vertraglichen Vereinbarungen umfasst ist, bezieht sich nicht auf die i. S. v. § 294 BGB zu bewirkende Tätigkeit. Ein solches Angebot kann den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug versetzen und keinen Vergütungsanspruch aus § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB begründen (Rn. 10 ff.).
2. Verletzt der Arbeitgeber den Anspruch eines schwerbehinderten Menschen aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, ihm eine Vertragsänderung mit einer behinderungsgerechten Beschäftigung anzubieten, kann dies einen Anspruch auf Vergütung als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB begründen. Ein solcher Anspruch setzt jedoch – anders als der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung – Verschulden des Arbeitgebers voraus (Rn. 27 ff.) und betrifft prozessual gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung einen anderen Streitgegenstand.
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-691-1