Das Gesetz soll zunächst die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. „schwarze Liste“) sowie die seitdem in diesem Zusammenhang durch die Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) (Code of Conduct Group) verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen durch die Schaffung eines neuen Stammgesetztes „Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb“ in das deutsche Recht umsetzen. Ziel dieses Gesetzes ist es, Staaten und Gebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen zur Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen. Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten und Steuergebieten fortzusetzen oder neu aufzunehmen. Die Umsetzung der Abwehrmaßnahmen dient der Verfolgung eines koordinierten Vorgehens der Mitgliedstaaten und verspricht auf diese Weise eine größtmögliche Effektivität. Das Gesetzgebungsverfahren dient ferner der Überführung der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.7.2009 (SteuerHinBekG) in EStG, KStG und AO aufgenommenen Regelungen in das zu schaffende Stammgesetz, soweit diese mit den Vorgaben des Rates weiterhin kompatibel sind. Im Übrigen sollen die Vorschriften ersatzlos aufgehoben werden. Gleiches gilt für die Regelungen der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18.9.2009 (SteuerHinBekVO). Auch diese sollen – soweit mit den Vorgaben des Rates kompatibel – im zu schaffenden Stammgesetz aufgehen. Schließlich soll mit dem Gesetzgebungsverfahren das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz angepasst werden, um bisher nicht hinreichend umgesetzte Erfordernisse des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in deutsches Recht zu überführen.
(Quelle: PM BMF vom 15.2.2021)