Die Europäische Zentralbank (EZB) konnte das Halten einer qualifizierten Beteiligung durch Herrn Berlusconi an der Banca Mediolanum nicht rechtmäßig ablehnen, da Herr Berlusconi lediglich eine qualifizierte Beteiligung behielt, die er vor der Umsetzung der von der EZB herangezogenen unionsrechtlichen Bestimmungen in nationales Recht erworben hatte