BAG, Beschluss vom 12. August 2024 – 4 AZB 5/24 –
ECLI:DE:BAG:2024:120824.B.4AZB5.24.0
1. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mangels unverzüglicher Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkom-mens- oder Vermögensverhältnisse setzt einen absichtlichen oder grob nachlässigen Pflichtenverstoß voraus. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO be-stimmten Mitteilungspflichten indiziert dies noch nicht (Rn. 8 f.).
2. Die Entscheidung, ob bei einer unterbliebenen Mitteilung von grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Dazu gehö-ren insbesondere die Deutlichkeit und Häufigkeit erteilter Hinweise und deren zeitliche Nähe zum Eintritt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ferner ist von Bedeutung, ob das Prozesskostenhilfe- und das Hauptsacheverfahren abgeschlossen sind, ob eine Ratenzahlungspflicht besteht und wie hoch der Einkommenszuwachs ist (Rn. 10 ff.).
3. Im Einzelfall können unrichtige Angaben im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfah-ren zu dem Schluss führen, der Prozesskostenhilfeempfänger gehe mit seinen aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe resultierenden Verpflichtungen insgesamt grob sorgfaltswidrig um (Rn. 15).
(Orientierungssätze)