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BGH: Wertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit (hier: Antrag des Schuldners, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zu versagen)

BGH, Beschluss vom 28.2.2024 – IX ZB 60/21

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag des Schuldners, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zu versagen, ist unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist in der Regel auf den Wert der titulierten Forderung festzusetzen.

(Amtliche Leitsätze)