Die Verpflichtung, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung eines 13 m² großen, mit zahlreichen, nicht beschrifteten Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellten Kellerraumes erfüllt. Angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung hätte die GmbH für die längere Zeit dauernde Einsichtnahme einen externen Raum bereitstellen müssen; dies sei ihr auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbar gewesen. Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 1.12.2020 – 21 W 137/20 – eine Beschwerde der GmbH gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.
(PM OLG Frankfurt a. M. Nr. 90/2020 vom 14.12.2020)