BFH, Beschluss vom 2.2.2024 – VI S 23/23
NV: Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ auftritt, ist zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2024-469-5