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BAG: Direktionsrecht des Arbeitgebers – Annahmeverzugsvergütung

– Schadensersatz wegen verspäteter Mitteilung des Dienstes – Entfernung einer Abmahnung

BAG, Urteil vom 23.8.2023 – 5 AZR 349/22

ECLI:DE:BAG:2023:230823.U.5AZR349.22.0

1. Ist der Arbeitgeber nach den betrieblichen Regeln berechtigt, die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag hinsichtlich Zeit und Ort zu konkretisieren, besteht für den Arbeitnehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis, die per SMS mitgeteilte Weisung zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn diese den Arbeitnehmer in seiner Freizeit erreicht (Rn. 42 ff.).

2. Die Kenntnisnahme einer solchen Weisung in der Freizeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne dar (Rn. 48 ff.).

(Orientierungssätze)

Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

(Amtlicher Leitsatz)