Die Aufzeichnungen gemäß § 22g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 22g Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 8 UStG).