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BAG: Eingruppierung – Überleitung in die neue Entgeltordnung – Antragserfordernis – Frist für Höhergruppierungsantrag – Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz

BAG, Urteil vom 5.7.2023 – 4 AZR 289/22

ECLI:DE:BAG:2023:050723.U.4AZR289.22.0

1. Die Überleitung von Beschäftigten in die neue Entgeltordnung, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA am 1. Januar 2017 bestand, erfolgte grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe (Rn. 15).

2. Bei unveränderter Tätigkeit eines über den 31. Dezember 2016 hinaus Beschäftigten kommt eine Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich für ihn auf Grund[1]lage der neuen Entgeltordnung eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt und er bis zum 31. Dezember 2017 einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat (Rn. 17).

3. Die Tätigkeit eines Beschäftigten ändert sich nicht iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund geänderter Rechtsauffassung einer anderen Entgeltgruppe zuordnet. Bei der Korrektur handelt es sich um einen bloßen Akt der Rechtsanwendung, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt (Rn. 22 ff.).

4. Die (Ausschluss-)Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ist von einem Beschäftigten auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber die bereits vor dem 1. Januar 2017 fehlerhaft zu niedrige Eingruppierung erst nach deren Ablauf korrigiert. Die Überleitungsregelungen sehen für diesen Fall weder den Wegfall noch den Neubeginn der Frist vor. Eine ergänzende Auslegung der tariflichen Bestimmung kommt mangels Vor[1]liegen einer unbewussten Tariflücke nicht in Betracht (Rn. 26 ff.).

5. Die Fristenregelung in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Antragserfordernis ist sachlich vertretbar, es dient der Rechtssicherheit. Die Gruppen der in die neue Entgeltordnung überzuleitenden und der neu eingestellten Beschäftigten werden zwar ungleich behandelt, da nur die überzuleitenden Beschäftigten für die Geltung der §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA einen Antrag stellen mussten. Sie sind aber aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nicht miteinander ver[1]gleichbar. Es bedarf keiner differenzierten Regelung für einen Höhergruppierungsantrag von Beschäftigten, für die der Arbeitgeber im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine fehlerhaft zu niedrige Eingruppierung vorgenommen hat. Diese befinden sich hinsichtlich der Überleitung in einer vergleichbaren Situation wie die zutreffend eingruppierten Beschäftigten (Rn. 37 ff.).

(Orientierungssätze)