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BAG: Tariflicher Mehrurlaub – Arbeitsunfähigkeit – Verfall

BAG, Urteil vom 25.7.2023 – 9 AZR 285/22

ECLI:DE:BAG:2023:250723.U.9AZR285.22.0

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 und 3; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 22. November 2019 (MTV) § 12 Abschn. I Nr. 8 und 11 1. § 12 Abschn. I Nr. 11 MTV Chemische Industrie regelt in Abweichung von § 7 Abs. 3 BUrlG ein Fristensystem, das den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres zulässigerweise auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, und unabhängig davon vorsieht, ob der Arbeitgeber den Mitwirkungsobliegenheiten genügt, an die das BUrlG den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs knüpft. Der MTV weist die Initiativlast für die Verwirklichung des tariflichen Mehrurlaubs in § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 2 MTV abweichend von § 7 Abs. 1 BUrlG dem Arbeitnehmer zu (Rn. 17).

2. Die den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs hindernde Geltendmachung des Urlaubs bis zum 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres iSv. § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 2 MTV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordert, ihm Urlaub zu gewähren (Rn. 19).

(Orientierungssätze)