Das BMF hat einen Diskussionsentwurf zur Einführung zur obligatorischen e-Rechnung für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Der DStV hat Stellung genommen. Aus seiner Sicht ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem im Blick zu haben.
Eile mit Weile – so könnte man den Ratschlag des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf die Pläne zur Einführung der obligatorischen eRechnung zusammenfassen.
Aktuell befinden sich parallel zwei Züge auf dem Gleis, wenn es um das Thema eRechnung geht: So sieht der Vorschlag der europäischen Kommission VAT in the digital age (Vida) unter anderem eine Pflicht zur eRechnung in Kombination mit einem Meldesystem vor. Da nicht klar ist, wie lange die Abstimmungen dauern werden, plant Deutschland davon losgelöst auch hierzulande die Implementierung eines eRechnungssystems. Zeitlich nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzu.
In seiner DStV-Stellungnahme S 03/2023 gab der DStV ergänzende Hinweise. Er betonte auch die besondere Rolle des steuerberatenden Berufsstandes bei der Umsetzung des später geplanten Meldesystems. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen zwingend unmittelbar in den Datenstrom zwischen Steuerpflichtigen und den später meldenden eRechnungs-Plattformen eingebunden sein.
Zeitplan für die Einführung
Zur Diskussion steht, die obligatorische eRechnung für inländische B2B-Umsätze zum 1.1.2025 einzuführen.
Klar ist: Software- und Prozessumstellungen gehen nicht von heute auf morgen. Daher sollte ausreichend Zeit zwischen Gesetzesverkündung und Inkrafttreten der Neuregelung zur Verfügung stehen. Weniger als zwölf Monate Umstellungszeit sieht der DStV kritisch. In einem solchen Fall sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Schonfrist erhalten, bis sie selbst eRechnungen ausstellen müssen. Damit würden jedoch Abgrenzungsfragen einhergehen. Abhilfe könnte ein grundsätzlich etwas späteres Inkrafttreten schaffen. Dann verpflichtend für alle.
Besonderheit: umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Entsprechend hat der Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Der DStV weist frühzeitig darauf hin, dass eine Einbeziehung in das im nächsten Schritt geplante Meldesystem daher sachlich kaum zu rechtfertigen sei. Insofern sollte es auch ausreichen, wenn Kleinunternehmer lediglich den Empfang von eRechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener eRechnungen jedoch befreit blieben. Andernfalls würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung konterkariert.
Die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zeigt: Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 104 321. Damit machen die 3 251 neuen Kammermitglieder ein Plus von 3,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.
Die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer ist mit 13 427 Kammermitgliedern wie auch im Vorjahr die Steuerberaterkammer München – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 10 052 und Hessen mit 9 234 Mitgliedern.
Die aktuelle Berufsstatistik zeigt auch, dass sich immer mehr Frauen für den steuerberatenden Beruf begeistern. Im Vergleich zum Vorjahr stieg ihr Anteil um 0,3 Prozent auf 37,8 Prozent. Im Jahr 2022 waren in Deutschland 34 476 Steuerberaterinnen tätig.
Zudem stehen die Syndikus-Steuerberater weiterhin hoch im Kurs. Ihr Anteil nahm 2022 um 5,1 Prozent zu. Im Berufsstand sind aktuell 67,3 Prozent selbstständig und 32,7 Prozent als Angestellte tätig.
In der Berufsstatistik 2022 zeigt sich auch die hohe Bedeutung von weiteren Berufsqualifikationen. Rund ein Fünftel des Berufsstandes ist zusätzlich als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigte Buchprüfer zugelassen. Zudem stieg die Zahl der Fachberater für Internationales Steuerrecht 2022 unter den Berufsangehörigen im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 Prozent, der Anteil der Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern sogar um 7,5 Prozent.
(Quelle: DStV PM vom 11.5.2023)