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EuGH: Berichtigung der Vorsteuerabzüge – ausgesonderte Gegenstände – späterer Verkauf als Abfall – ordnungsgemäß nachgewiesene oder belegte Zerstörung oder Entsorgung

EuGH, Urteil vom 4..5.2023 – C-127/22

1. Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Aussonderung eines nach Ansicht des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten unbrauchbar gewordenen Gegenstands, gefolgt vom mehrwertsteuerpflichtigen Verkauf dieses Gegenstands als Abfall, keine „Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden“, im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2. Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Aussonderung eines nach Ansicht des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten unbrauchbar gewordenen Gegenstands, gefolgt von der vorsätzlichen Zerstörung dieses Gegenstands, eine „Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden“, im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels darstellt. Allerdings stellt eine solche Situation unabhängig von ihrem vorsätzlichen Charakter eine „Zerstörung“ im Sinne von Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Artikels dar, so dass diese Änderung keine Berichtigungspflicht nach sich zieht, sofern diese Zerstörung ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt ist und der Gegenstand objektiv jeden Nutzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verloren hatte. Die ordnungsgemäß nachgewiesene Entsorgung eines Gegenstands ist seiner Zerstörung gleichzusetzen, sofern sie konkret zum unumkehrbaren Verschwinden dieses Gegenstands führt.

3. Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Vorsteuerabzug beim Erwerb eines Gegenstands zu berichtigen ist, wenn dieser ausgesondert wurde, weil der Steuerpflichtige der Ansicht war, dass er im Rahmen seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten unbrauchbar geworden sei, und der Gegenstand anschließend entweder mehrwertsteuerpflichtig verkauft oder in einer Weise zerstört oder entsorgt wurde, die konkret zu seinem unumkehrbaren Verschwinden geführt hat, sofern diese Zerstörung ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt ist und der Gegenstand objektiv jeden Nutzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verloren hatte.

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2023-1174-1