BAG, Urteil vom 21.12.2022 – 7 AZR 489/21
1. Für die Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses. Sie ist aber unzulässig, wenn für sie kein Rechtsschutzinteresse (mehr) besteht (Rn. 16).
2. Ein klageabweisendes Urteil, das rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Klage offenlässt und diese als „jedenfalls unbegründet“ abweist, erwächst als Sachurteil in Rechtskraft. Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen (Rn. 21).
3. Eine Vertragsklausel, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll (Rn. 33).
4. Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, so hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags gerichtet. Entsprechendes gilt für eine Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus (Rn. 57). Bei einem Streit darüber, ob der Arbeitgeber durch die Ablehnung eines Folgevertrags oder eines verlängerten Vertrags den Arbeitnehmer betriebsratsmandatsbezogen benachteiligt hat, gilt im Prozess ein abgestuftes System der Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast (Rn. 61).
5. Ein Beschäftigungsantrag ist auf eine künftige Leistung i. S. d. § 259 ZPO gerichtet und setzt die Besorgnis voraus, der Arbeitgeber werde den Arbeitnehmer auch dann nicht vertragsgemäß beschäftigen, wenn der (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt ist (Rn. 71).
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2023-883-2