EuGH: Wohnimmobilienkreditvertrag für Verbraucher – Kopplungs-/Bündelungsgeschäfte

Gewährung eines Kredits als Gegenleistung  für die Verpflichtung des Verbrauchers,  alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf ein bei dem Kreditgeber eröffnetes  Zahlungskonto eingehen zu lassen

Mit Urteil vom 15.10.2020 – C 778/18 – hat der EuGH entschieden: 1. Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Kreditgeber erlaubt, einen Kreditnehmer beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag auf ein bei diesem Kreditgeber eröffnetes Zahlungskonto fließen zu lassen. Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Dauer des verlangten Eingangs per Dauerauftrag, wenn dieser nicht die gesamten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit des Kreditnehmers betrifft, zehn Jahre oder die Laufzeit des betreffenden Kreditvertrags, wenn diese kürzer ist, erreichen kann. 

2. Der Begriff „Entgelte“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ist dahin auszulegen, dass er nicht den Verlust eines individuellen Vorteils, der dem Kreditnehmer vom Kreditgeber als Gegenleistung dafür angeboten wurde, dass der Kreditnehmer ein Konto bei ihm eröffnet, um im Rahmen eines Kreditvertrags seine Einkünfte darauf fließen zu lassen, umfasst, der durch die Schließung dieses Kontos verursacht wurde.