Heribert Hirte: Was uns der Fall Wirecard lehrt

Es lohnt ein Blick auf die Anfänge: Das deutsche System des zweistufigen Bilanzkontrollverfahrens entspricht nicht den international üblichen Standards. Bemerkenswert ist, dass im deutschen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht der für viele andere Rechtsbereiche typische Antagonismus der verschiedenen Interessengruppen wie Anleger, Geschäftsleiter und Kontrolleure nur schwach ausgeprägt ist – inhaltlich anders als etwa im Arbeitsrecht oder im Mietrecht und rechtsvergleichend anders als etwa in den USA.

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