BGH, Urteil vom 29.11.2022 – KZR 42/20
Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 [BB 2021, 2177, Ls.] – LKW-Kartell II mwN).
(Amtlicher Leitsatz)