Stufenaufstieg

Mit den Regelungen zum Stufenaufstieg in § 16 (Bund), § 17 TVöD-AT soll die in der jeweiligen Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung honoriert werden. Die Tarifvertragsparteien sind dabei davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (ausführlich BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 35, BAGE 137, 80). Ein Stufenaufstieg setzt damit grundsätzlich die ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe und damit die tatsächliche Arbeit der Beschäftigten voraus (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 17 Stand September 2009 Rn. 27). Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis nur rechtlich besteht, in denen Beschäftigte aber keine Arbeitsleistung erbringen, sind daher nach der tariflichen Konzeption grundsätzlich nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen und führen nicht zu einem früheren Stufenaufstieg (vgl. Bredemeier/Neffke/Bernheine 6. Aufl. TVöD § 17 Rn. 10; HK-TVöD/TV-L 4. Aufl. § 17 Rn. 19; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD § 16 (Bund) Stand Juli 2019 Rn. 139).