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BAG: Unzulässiges Teilurteil – Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht – Eingruppierung einer Retail Operative – Berücksichtigung von Tätigkeitsjahren bei anderen Arbeitgebern bei der tariflichen Einstufung im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen

Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2022 – 4 AZR 250/21 – wie folgt entschieden:

1. Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) ist nur zulässig, wenn dieses unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist (Rn. 11).

2. Wird in einem Teilurteil eine Frage entschieden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann, besteht grundsätzlich die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Sie ist jedoch im Hinblick auf den Tenor aufgrund der in § 318 ZPO angeordneten Bindungswirkung ausgeschlossen (Rn. 11 f.).

3. Werden mit einer Klage sich aus einer höheren Eingruppierung ergebende Vergütungsansprüche für verschiedene Zeiträume geltend gemacht, ist der Erlass eines Teilurteils für nur einen der Zeiträume unzulässig, wenn die Ansprüche auf einen gleichbleibenden Sachverhalt gestützt werden (Rn. 14).

4. Hat das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen und das Landesarbeitsgericht nur über die hiergegen gerichtete Berufung, nicht aber den in erster Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits entschieden, kann das Revisionsgericht den darin liegenden Verfahrensmangel nicht dadurch heilen, dass es den beim Arbeitsgericht anhängigen Teil an sich zieht und über das gesamte Verfahren entscheidet (Rn. 22 f.).

5. Nach einem unzulässigen Teilurteil steht die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, ob es die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweist oder den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich zieht, in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Zurückverweisung darf aber nur erfolgen, wenn die weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erforderlich ist (Rn. 25).

6. „Tätigkeitsjahre“ iSd. § 3 Abs. 2 GTV, die zu einer höheren Einstufung der Angestellten führen, können nur beim aktuellen Arbeitgeber verbracht werden. Eine frühere Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern wird nicht angerechnet (Rn. 35 ff.)

(Orientierungssätze)