IMAGO / agefotostock

© IMAGO / agefotostock

BAG: Sozialplanabfindung – Höchstbetragsregelung – betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Das BAG hat mit Urteil vom 8.2.2022 – 1 AZR 252/21 – wie folgt entschieden:

1. Eine Regelung in einem Sozialplan, die für Abfindungen einen Höchstbetrag vorsieht (sog. Höchstbetragsregelung), benachteiligt ältere Arbeitnehmer regelmäßig nicht iSv. § 3 Abs. 2 AGG mittelbar, wenn die Abfindung die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile spürbar abmildert und nur die Begünstigung begrenzt, die diese Arbeitnehmergruppe durch eine besondere Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Abfindungsberechnung erfahren hat (Rn. 14 ff., 25).

2. Eine solche – von einer Einigungsstelle beschlossene – Höchstbetragsregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil sich eine längere Betriebszugehörigkeit bei Arbeitnehmern mit höherem Bruttomonatsentgelt schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr abfindungserhöhend auswirkt. Die Einigungsstelle darf im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums auch berücksichtigen, dass ein höheres Einkommen mehr Möglichkeiten zur Eigenvorsorge für den Fall einer Arbeitslosigkeit bietet (Rn. 26).

(Orientierungssätze)