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BAG: Altersteilzeit – tarifliche Abfindung bei vorzeitigem Rentenbeginn

Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2022 – 9 AZR 248/21 – wie folgt entschieden:

1. Die Abfindung nach § 6 KonzernAtzTV dient nach Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung ausschließlich der Minderung des Rentenverlustes, den Arbeitnehmer infolge einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach der Altersteilzeit hinzunehmen haben. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur den Zweck der Abfindungszahlung bestimmt, sondern zugleich den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer begrenzt (Rn. 12).

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV stellt zur Festlegung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auf den Rechtsbegriff des „vorzeitigen Rentenbeginns“ ab, wie er in den Regelungen des SGB VI verwendet wird und nicht auf den Begriff der (Regel)Altersgrenze (Rn. 14).

3. Bezugspunkt für die Feststellung eines „vorzeitigen Rentenbeginns“ ist nach den Bestimmungen des SGB VI nicht für jede Rente wegen Alters das für die Regelaltersrente maßgebliche Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI), sondern die Regelaltersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart. Die Altersgrenzen anderer Rentenarten sind ohne Belang (Rn. 15 f.).

4. Ein vorzeitiger Renteneintritt ist bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI nicht vorgesehen. Arbeitnehmer, die diese Altersrente beziehen, sind nicht nach § 6 Abs. 1 KonzernAtzTV anspruchsberechtigt, denn sie gehen nicht vorzeitig in Rente und müssen keinen Rentenverlust durch Minderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI hinnehmen (Rn. 17 ff.).

5. § 6 KonzernAtzTV bedarf keiner am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Korrektur. Die vom Anwendungsbereich der Abfindungsregelung ausgenommene Gruppe der Arbeitnehmer, die eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI beziehen, ist – weil bei ihr ein „Rentenverlust“ wegen eines „vorzeitigen Rentenbeginns“ in Gestalt versicherungsmathematischer Abschläge nicht eintritt – mit der Gruppe der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht vergleichbar (Rn. 25).

(Orientierungssätze)