Ein „Rentenverlust“ wegen eines „vorzeitigen Rentenbeginns“ iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV in Gestalt von versicherungsmathematischen Abschlägen kann bei Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI nicht eintreten.
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