Der Insolvenzverwalter der Arcandor AG macht Schadensersatzansprüche gegen insgesamt elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien im Umfang von ca. 175 Mio. Euro geltend. Er stützt seine Forderung auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten in Zusammenhang mit dem Verkauf und der sich anschließenden Rückanmietung von fünf Warenhäusern, beruhend auf den sog. „Oppenheim/Esch“-Verträgen der Arcandor AG. Die erste Kammer für Handelssachen des LG Essen hat die Klage dem Grunde nach gegen vier Vorstandsmitglieder für gerechtfertigt angesehen, soweit sich die Klageforderung auf die Durchführung der Verträge für das Warenhaus in Wiesbaden bezieht. Im Übrigen hat sie die Klage abgewiesen.
Der 8. Zivilsenat des OLG Hamm hat über die Berufungen im Verfahren Az.: I-8U 73/12, die der klagende Insolvenzverwalter der Arcandor AG, die in erster Instanz verurteilten Beklagten und der bereits in erster Instanz als Streithelfer der Beklagten auftretende D&O-Versicherer eingelegt haben, entschieden. Der Senat hält Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen sechs frühere Aufsichtsratsmitglieder in Höhe von bis zu ca. 53,6 Mio. Euro für begründet. Erfolg hat die Berufung des Klägers und damit seine Klage insoweit, als diesen Aufsichtsräten vorgeworfen wird, Schadensersatzansprüche gegen frühere Vorstände nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht zu haben. Zum Pflichtenkreis dieser Aufsichtsratsmitglieder habe die Überwachung der Vorstandsmitglieder gehört. Diese Pflicht hätten sie im Hinblick auf die mit der Oppenheim/Esch-Gruppe geschlossenen Ausgangsverträge verletzt. Denn jedenfalls soweit der Aufsichtsrat im November 2006 empfohlen habe, von der Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder weiterhin abzusehen, obwohl am 4.12.2006 Verjährungseintritt drohte, hätten diese Beklagten ihre Aufsichtspflichten verletzt.
Die gegen Vorstandsmitglieder, u. a. den früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. Middelhoff, für den sein Insolvenzverwalter den Rechtsstreit führt, gerichteten Ansprüche hält der Senat hingegen für unbegründet. Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder seien nicht festzustellen. Insbesondere seien die von den Vorstandsmitgliedern zu verantwortenden Vertragsabschlüsse aufgrund anderer bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen nicht pflichtwidrig gewesen.
Der Senat hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Parteien können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben.
(PM OLG Hamm vom 6.4.2002)