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BAG: Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB – Stufenklage – Auskunftsanspruch – Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB

Das BAG hat mit Urteil vom 25.11.2021 – 8 AZR 226/20 – entschieden:

1. Ein Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber zur Auskunft über wettbewerbswidrige Geschäfte verpflichtet sein, sobald er in ausreichendem Umfang Anlass gegeben hat zu der Vermutung, dass er gegen das Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB verstoßen hat. Ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer in bestimmten, vom Arbeitgeber konkret benannten Einzelfällen das vertragliche Wettbewerbsverbot verletzt hat, begründet dies regelmäßig den Verdacht der Wiederholung mit der Folge, dass sich der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nicht auf die von ihm konkret benannten Einzelgeschäfte beschränkt. Ob auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers begründen kann, bedurfte keiner Entscheidung (Rn. 70, 74 ff.).

2. Ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers, der im Rahmen einer Stufenklage der Verwirklichung eines Schadensersatz- oder Herausgabeanspruchs dient, scheidet aus, wenn bereits bei seiner Prüfung feststeht, dass sämtlichen, aufgrund des behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehenden Leistungsansprüchen die Einrede der Verjährung entgegensteht. In einem solchen Fall sind die Gerichte – abweichend von der Regel, dass bei einer Stufenklage über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist – ausnahmsweise befugt, eine Stufenklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen (Rn. 32).

3. Die Frist von drei Monaten für die Verjährung von Leistungsansprüchen aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB wird gemäß § 61 Abs. 2 HGB nicht allein durch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers vom Abschluss des jeweiligen, vom Arbeitnehmer wettbewerbswidrig getätigten (Einzel-)Geschäfts ausgelöst. Die Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB beginnt vielmehr auch zu laufen, wenn der Arbeitgeber weiß oder groß fahrlässig nicht weiß, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt. Ob die Verjährungsfrist gleichermaßen durch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers von einem auf Dauer angelegten „Geschäftemachen“ durch Ausübung einer unselbständigen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers für einen Dritten in Gang gesetzt wird, konnte offenbleiben (Rn. 52 ff.).

(Orientierungssätze)

HGB § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 134, 214 Abs. 1, § 202 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 259 Abs. 1, § 305 Abs. 1 Satz 1, § 306 Abs. 1, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 826; StGB §§ 263, 266; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 254, 268 (analog); ArbGG § 67 Abs. 2 bis Abs. 4