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BFH: Leistungsempfänger bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum

Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2021 – V R 44/20 – entschieden:

Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG besteht.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2022-725-3