Massenentlassungsverfahren – Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG – Das Bundesarbeitsgericht

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit der Frage angerufen, welche Sanktion ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nach sich zieht.