Bundesgerichtshof verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.