Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22.11.2021 die Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen “Cum-Ex-Aktiengeschäften” nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) wendeten sich gegen die Strafurteile wegen sogenannter “Cum-Ex-Aktiengeschäfte”. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) genügte nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen. …

Im Blickpunkt

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Abbildung 7

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22.11.2021 die Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen “Cum-Ex-Aktiengeschäften” nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) wendeten sich gegen die Strafurteile wegen sogenannter “Cum-Ex-Aktiengeschäfte”. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) genügte nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, muss die notwendige substantiierte Darlegung der Grundrechtsverletzung, die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen enthalten. Ferner ist in den Fällen, in denen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Rechtsprechung des BVerfG ergangen ist, der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen. Beides fehlte offensichtlich! Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) scheiterte an der mangelnden Beschwerdebefugnis. Da der Beschwerdeführer zu 2) in den betreffenden Urteilen nicht selbst genannt wird, ist er nicht betroffen. Dadurch, dass sein Name mit der Privatbank “untrennbar verbunden” ist, lässt sich keine Betroffenheit herstellen. Beide Beschwerdeführer erschöpften den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG zudem nicht. Sie trugen auch nicht vor, dass bezüglich der Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidungen und der Pressemitteilung des BGH kein fachgerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen gewesen sei. Somit musste sich das BVerfG nicht mit dem “Cum-Ex”-Komplex befassen (PM Nr. 103/2021 vom 3.12.2021).

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2021, 2965